Die Verbandsarbeit des UHV Altes Land wird aus Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen des Landes finanziert. Da der Verband keinen Gewinn erwirtschaftet, werden die Beitragssätze jedes Jahr neu durch den Ausschuss so festgesetzt, dass die Einnahmen die zu erwartenden Kosten decken. Der Verband erhebt einen Flächenbeitrag für die beitragspflichtige Fläche unabhängig von der Nutzung. Darüber hinaus werden Erschwerniszuschläge für versiegelte Flächen erhoben, da diese mit ihrem schnelleren Wasserabfluss die Unterhaltung erschweren und die Bereithaltung einer größeren Pumpleistung mit höheren Kosten erfordern. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden vom Land bezuschusst. Der UHV Altes Land hebt einen Mindestbeitrag von zzt. 25,- EUR gemäß § 64 NWG.
Für die Beitragsberechnung und Durchführung der Beitragshebung greifen sowohl der UHV als seine Mitgliedsverbände auf Daten der Katasterämter zurück. Diese enthalten Angaben zu den einzelnen Flurstücken (Lage, Größe, Nutzungsschlüssel) sowie die Namen und Anschriften der eingetragenen Eigentümer. Auf Basis dieser Daten werden mittels elektronischer Datenverarbeitung die jährlichen Beitragsbescheide erstellt. Dabei werden die geltenden Datenschutzbestimmungen beachtet.
Die Satzung sieht vor, dass die zum Jahresanfang eingetragenen Eigentümer dem Verband gegenüber zahlungspflichtig sind. Tritt eine Änderung vor dem 1. Januar ein und die Grundbucheintragung erfolgt erst später, ist der Verband entsprechend zu informieren, wenn die neuen Verhältnisse berücksichtigt werden sollen. Bei Verkäufen innerhalb des Beitragsjahres ist dafür zusätzlich das Einverständnis des neuen Eigentümers erforderlich. Eine Aufteilung des Jahresbeitrags muss in jedem Fall privatrechtlich zwischen Verkäufer und Käufer erfolgen, da der Unterhaltungsverband nur Ganzjahresbescheide erlässt.
Die Buchführung des Verbands wird jährlich durch gewählte Ausschussmitglieder und zusätzlich durch eine externe Prüfstelle geprüft.